Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Mundschutz: Wer zu Hause pflegt, verbraucht jeden Monat eine Menge Hygieneartikel. Die gute Nachricht: Die Pflegekasse erstattet Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit einer Pauschale von monatlich 42 Euro (ca.-Angabe, Stand 2026) – ganz ohne komplizierten Antrag und ohne Zuzahlung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Produkte dazu gehören, wie Sie die Leistung beantragen und wie die Abrechnung funktioniert.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der häuslichen Pflege regelmäßig aufgebraucht werden und vor allem der Hygiene dienen. Dazu zählen:
- Einmalhandschuhe (Untersuchungshandschuhe)
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Mundschutz (medizinische Masken)
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch)
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
Abzugrenzen sind diese Verbrauchsprodukte von den technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett, Rollator oder Duschstuhl – diese werden in der Regel leihweise überlassen und separat beantragt.
Die 42-Euro-Pauschale im Überblick
| Merkmal | Regelung (ca., Stand 2026) |
|---|---|
| Monatliche Pauschale | 42 Euro |
| Zuzahlung | keine |
| Voraussetzung | anerkannter Pflegegrad, häusliche Pflege |
| Antrag | formlos bei der Pflegekasse |
| Abrechnung | monatlich, gegen Belege oder pauschal über Versorger |
Alle Angaben sind ca.-Werte mit Stand 2026 und können sich durch Gesetzesänderungen anpassen.
Die Pauschale ist bewusst als Pauschale gestaltet: Sie müssen nicht jeden Handschuh einzeln nachweisen. Entscheidend ist, dass die Produkte tatsächlich für die häusliche Pflege verwendet werden.

Voraussetzungen für die Leistung
- Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
- Häusliche Pflege: Die Pflege findet zu Hause statt – nicht im Pflegeheim (dort stellt die Einrichtung die Hygieneartikel).
- Tatsächlicher Bedarf: Die Produkte müssen für die Pflege benötigt werden, was bei häuslicher Pflege in der Regel der Fall ist.
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Variante 1: Direkt bei der Pflegekasse
Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse – ein kurzer Brief oder eine E-Mail genügt:
„Hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI.“
Nach der Bewilligung kaufen Sie die Produkte selbst (z. B. in der Apotheke oder im Sanitätshaus) und reichen die Belege monatlich oder gesammelt bei der Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt bis zur monatlichen Pauschale.
Variante 2: Über einen Versorger mit Abtretungserklärung
Noch bequemer: Viele Sanitätshäuser und Online-Versorger bieten sogenannte Pflegehilfsmittel-Pakete an. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, der Versorger rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und schickt Ihnen monatlich ein Paket mit den benötigten Produkten zu. Sie zahlen nichts dazu – solange der Warenwert die Pauschale nicht übersteigt.
Achten Sie bei dieser Variante darauf, dass Sie nur Produkte erhalten, die Sie wirklich brauchen, und dass der Versorger seriös ist. Ein Wechsel des Versorgers ist jederzeit möglich.
Abrechnung: So erhalten Sie Ihr Geld
- Selbstkauf: Belege sammeln und bei der Pflegekasse einreichen – monatlich oder quartalsweise, je nach Kasse.
- Versorger: keine eigene Abrechnung nötig, der Versorger rechnet direkt ab.
- Fristen: Reichen Sie Belege zeitnah ein; viele Kassen akzeptieren rückwirkend nur begrenzte Zeiträume (ca.-Angabe – fragen Sie bei Ihrer Kasse nach).

Die Produkte im Detail: Was gehört wozu?
Damit Sie einschätzen können, was über die Pauschale abgerechnet werden kann, hier die wichtigsten Produktgruppen im Überblick:
- Einmalhandschuhe: Das mit Abstand am häufigsten verbrauchte Produkt. Sie schützen bei der Körperpflege, beim Verbandswechsel und beim Umgang mit Ausscheidungen – für die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person gleichermaßen.
- Händedesinfektionsmittel: Unverzichtbar vor und nach jedem Pflegekontakt. Achten Sie auf Produkte mit nachgewiesener Wirksamkeit (z. B. VAH-Zertifizierung als ca.-Hinweis).
- Flächendesinfektionsmittel: Für die hygienische Reinigung von Pflegehilfsmitteln, Toilettensitzen oder Wickelunterlagen.
- Mund-Nasen-Schutz: Sinnvoll bei Erkältungskrankheiten oder wenn die Pflegeperson selbst erkältet ist, um die pflegebedürftige Person zu schützen.
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch: Schützen die Kleidung bei der Körperpflege und beim Essenreichen.
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch: Für Matratzenschutz bei Inkontinenz – zu unterscheiden von waschbaren, wiederverwendbaren Unterlagen.
Nicht unter die Pauschale fallen übrigens normale Hygieneartikel des täglichen Bedarfs wie Seife, Shampoo oder Zahncreme – diese gehören zum regulären Haushaltseinkommen.
Den richtigen Versorger wählen: Darauf sollten Sie achten
Wenn Sie die bequeme Variante über einen Versorger wählen, prüfen Sie vor der Unterschrift:
- Seriosität: Gibt es ein Impressum, echte Kundenbewertungen und transparente Konditionen?
- Produktauswahl: Können Sie die Zusammenstellung des Pakets mitbestimmen, oder erhalten Sie ein starres Standardpaket?
- Flexibilität: Lässt sich die Lieferung pausieren (z. B. bei Krankenhausaufenthalt) und der Vertrag monatlich kündigen?
- Keine Zuzahlung: Seriöse Anbieter verlangen keine Zuzahlung – die Pauschale deckt das Paket ab.
- Datenschutz: Ihre Gesundheitsdaten sind sensibel. Achten Sie auf eine ordentliche Datenschutzerklärung.
Vorsicht bei Haustürgeschäften oder aggressiver Telefonwerbung für Pflegehilfsmittel-Pakete: Unterschreiben Sie nichts überstürzt und vergleichen Sie in Ruhe.
Häufige Probleme und Lösungen
Die Pflegekasse zahlt nicht den vollen Betrag
Prüfen Sie, ob alle Belege vollständig eingereicht wurden und ob die Produkte tatsächlich als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch anerkannt sind. Bei Unklarheiten fragen Sie schriftlich nach einer Aufschlüsselung der Abrechnung.
Der Versorger liefert Produkte, die ich nicht brauche
Sprechen Sie den Versorger an und verlangen Sie eine Anpassung des Pakets. Hilft das nicht, kündigen Sie den Vertrag (in der Regel monatlich möglich) und wechseln Sie den Anbieter oder zur Selbstabrechnung.
Antrag verloren gegangen?
Kommt nach einigen Wochen keine Reaktion, fragen Sie schriftlich nach dem Bearbeitungsstand. Bewahren Sie immer Kopien Ihres Antrags und einen Versandnachweis auf.
Pflegehilfsmittel und Steuer: Was ist absetzbar?
Kosten für Pflegehilfsmittel, die über die Pauschale hinausgehen und die Sie selbst tragen, können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt auch für privat gekaufte Hygieneartikel, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein (ca.-Angabe, Stand 2026 – keine Steuerberatung).
Checkliste: Ihr Antrag in fünf Minuten
- Name, Geburtsdatum und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person notieren
- Kurzen formlosen Antrag schreiben („Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI“)
- Antrag per Post, E-Mail oder über das Online-Portal an die Pflegekasse senden
- Kopie des Antrags und Versandnachweis aufbewahren
- Nach Bewilligung: Belege sammeln oder Versorger mit Abtretungserklärung beauftragen
Fertig. In den meisten Fällen erhalten Sie die Bewilligung innerhalb weniger Wochen (ca.-Angabe) – und können die Pauschale rückwirkend ab Antragstellung nutzen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung ist selten, aber möglich – etwa wenn kein Pflegegrad vorliegt oder die häusliche Pflege nicht stattfindet. Ihre Optionen:
- Widerspruch einlegen: Innerhalb eines Monats schriftlich bei der Pflegekasse, das Verfahren ist kostenfrei.
- Fehlende Unterlagen nachreichen: Oft liegt es nur an einem fehlenden Nachweis – etwa dem Pflegegrad-Bescheid.
- Pflegegrad prüfen lassen: Wird die Leistung abgelehnt, weil (noch) kein Pflegegrad anerkannt ist, stellen Sie parallel einen Antrag auf Begutachtung.
Lassen Sie sich von einer Ablehnung nicht entmutigen: In vielen Fällen führt bereits der Widerspruch zum Erfolg.
Pauschale mit weiteren Leistungen kombinieren
Die 42-Euro-Pauschale lässt sich mit fast allen anderen Pflegeleistungen kombinieren:
- Pflegegeld: wird ungekürzt weitergezahlt – die Pauschale kommt hinzu
- Entlastungsbetrag: kann parallel für Betreuungsangebote genutzt werden
- Technische Pflegehilfsmittel: werden separat und meist leihweise bereitgestellt
- Wohnumfeldverbesserung: der Einmal-Zuschuss für Umbauten bleibt unberührt
So entsteht ein Leistungspaket, das die häusliche Pflege auf mehreren Ebenen unterstützt – von den täglichen Hygieneartikeln bis zum barrierefreien Bad. Lassen Sie sich bei einem Pflegestützpunkt beraten, welche Kombination in Ihrer Situation optimal ist.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Gilt die Pauschale pro Person oder pro Haushalt?
Pro pflegebedürftiger Person. Leben zwei Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann jede Person die Pauschale beanspruchen.
Was passiert, wenn ich weniger als 42 Euro verbrauche?
Dann werden nur die tatsächlichen Kosten erstattet. Die Pauschale ist eine Obergrenze, kein garantierter Auszahlungsbetrag.
Kann ich die Produkte frei wählen?
Ja, solange es sich um anerkannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch handelt. Übertriebener Luxus (z. B. Designer-Desinfektionsspender) wird allerdings nicht erstattet – es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt der formlose Antrag bei der Pflegekasse – ein ärztliches Rezept ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln?
Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl, Notrufsystem) werden meist leihweise überlassen und erfordern in der Regel eine ärztliche Verordnung. Verbrauchsprodukte dagegen werden pauschal erstattet und verbraucht.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die genannten Beträge sind ca.-Werte mit Stand 2026. Ob und in welcher Höhe Sie Leistungen erhalten, entscheidet Ihre Pflegekasse – wenden Sie sich bei Fragen an sie oder an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
