Der Entlastungsbetrag beträgt seit Januar 2025 monatlich 131 Euro (zuvor 125 Euro). Er steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad – also von Pflegegrad 1 bis 5 – zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung zu. Wichtig zu wissen: Das Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet die Kosten für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote. Wofür die 131 Euro konkret verwendbar sind und wie die Abrechnung mit der Pflegekasse funktioniert, erklärt dieser Ratgeber.
Was ist der Entlastungsbetrag genau?
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss der Pflegeversicherung (geregelt in § 45b SGB XI). Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen mehr Teilhabe am Alltag ermöglichen – etwa durch Betreuung, Begleitung oder hauswirtschaftliche Unterstützung.
Besonders wertvoll ist er für Menschen mit Pflegegrad 1: Sie erhalten weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung, haben aber Anspruch auf den vollen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Auch in den Pflegegraden 2 bis 5 kommt er zusätzlich zu allen anderen Leistungen hinzu – er wird also nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet.
Ein weiterer Pluspunkt: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können angespart und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Wofür können Sie die 131 Euro verwenden?
Grundsätzlich gilt: Der Entlastungsbetrag darf für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Der Anbieter muss nach dem jeweiligen Landesrecht zugelassen sein – die Pflegekasse nennt Ihnen passende Adressen in Ihrer Nähe. Typische Verwendungszwecke sind:
- Betreuung und Alltagsbegleitung durch ambulante Dienste: Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen, Gesellschaft leisten oder gemeinsame Freizeitgestaltung
- Betreuungsgruppen und Tagesbetreuung: stundenweise Betreuung in der Gruppe, zum Beispiel spezielle Angebote für Menschen mit Demenz
- Hauswirtschaftliche Unterstützung durch anerkannte Anbieter: Hilfe beim Einkaufen, Kochen oder bei der Haushaltsführung
- Ehrenamtliche Helferkreise und Nachbarschaftshilfe: In vielen Bundesländern können auch geschulte ehrenamtliche Helfer über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht, etwa Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistenten
- Aufstockung der Kurzzeitpflege: Der Entlastungsbetrag darf zusätzlich für Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, die über den eigentlichen Leistungsbetrag hinausgehen
Entscheidend ist immer, dass es sich um Betreuung und Entlastung handelt – nicht um klassische Körperpflege oder medizinische Versorgung. Diese fallen unter die Pflegesachleistung.

Wofür ist der Entlastungsbetrag nicht gedacht?
Damit es bei der Abrechnung keine Überraschungen gibt, sollten Sie die Grenzen kennen:
- Keine Barauszahlung: Weder Pflegebedürftige noch pflegende Angehörige erhalten die 131 Euro direkt aufs Konto. Erstattet werden nur tatsächlich in Anspruch genommene, anerkannte Leistungen.
- Kein Ersatz für die Pflegesachleistung: Grundpflege wie Waschen, Ankleiden oder Hilfe beim Essen durch einen Pflegedienst wird über die Pflegesachleistung abgerechnet – nicht über den Entlastungsbetrag.
- Keine medizinische Behandlungspflege: Medikamente richten, Verbände wechseln oder Spritzen geben gehören nicht dazu.
- Keine privaten Anschaffungen: Der Betrag ist nicht für Einkäufe, Möbel oder andere private Ausgaben vorgesehen.
- Befristete Ansparung: Guthaben, das bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht genutzt wurde, verfällt.
Übersicht: Verwendbar oder nicht?
| Verwendbar für | Nicht verwendbar für |
|---|---|
| Alltagsbegleitung und Betreuung (z. B. Spaziergänge, Gespräche) | Barauszahlung an Pflegebedürftige oder Angehörige |
| Betreuungsgruppen und stundenweise Tagesbetreuung | Grundpflege und Körperpflege (läuft über Sachleistung) |
| Hauswirtschaftliche Hilfen anerkannter Anbieter | Medizinische Behandlungspflege |
| Ehrenamtliche Helferkreise (je nach Bundesland) | Private Anschaffungen und Einkäufe |
| Aufstockung der Kurzzeitpflege | Ansparen über den 30. Juni des Folgejahres hinaus |
Alle Angaben sind Beispiele und können je nach Bundesland und Anbieter variieren (Stand 2026).
So funktioniert die Abrechnung mit der Pflegekasse
Die Abrechnung ist unkompliziert, wenn Sie die Reihenfolge einhalten:
- Anerkannten Anbieter wählen: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer Liste zugelassener Angebote zur Unterstützung im Alltag in Ihrer Region.
- Leistung in Anspruch nehmen: Vereinbaren Sie Betreuungstermine oder buchen Sie ein Gruppenangebot – zum Beispiel wöchentliche Alltagsbegleitung.
- Rechnung einreichen: Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ zahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung zur Erstattung ein.
- Erstattung erhalten: Die Pflegekasse erstattet bis zu 131 Euro pro Monat. Nicht genutzte Beträge werden automatisch als Guthaben fortgeführt – bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Tipp: Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse. Die Berater kennen die anerkannten Anbieter vor Ort und helfen bei der Planung.
Entlastungsbetrag und Pflegegrad 1: eine besonders wichtige Kombination
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung – der Entlastungsbetrag ist für sie oft die einzige regelmäßige Geldleistung der Pflegeversicherung. Umso wichtiger ist es, ihn konsequent zu nutzen. Gerade in dieser frühen Phase können Betreuungsangebote dazu beitragen, die Selbstständigkeit länger zu erhalten: regelmäßige Alltagsbegleitung, Gedächtnistraining in der Gruppe oder Unterstützung im Haushalt entlasten nicht nur, sie strukturieren auch den Tag und fördern soziale Kontakte.
Viele Berechtigte mit Pflegegrad 1 lassen den Betrag ungenutzt verfallen, weil sie den Aufwand der Abrechnung scheuen oder nicht wissen, welche Anbieter anerkannt sind. Das ist verschenktes Geld: 131 Euro monatlich summieren sich auf 1.572 Euro im Jahr – ein Betrag, mit dem sich zum Beispiel wöchentliche Betreuungstermine über viele Monate finanzieren lassen. Sprechen Sie die Pflegeberatung Ihrer Kasse gezielt darauf an.
Drei Praxisbeispiele aus dem Alltag
Beispiel 1 – Alltagsbegleitung für Herrn B. (Pflegegrad 2): Herr B. lebt allein und ist nach einem Schlaganfall unsicher beim Gehen. Zweimal pro Woche kommt eine Alltagsbegleiterin eines anerkannten Dienstes: Sie geht mit ihm spazieren, hilft beim Einkaufszettel und kocht gemeinsam mit ihm. Die monatlichen Kosten von beispielhaft ca. 120 Euro werden vollständig über den Entlastungsbetrag erstattet.
Beispiel 2 – Betreuungsgruppe für Frau S. (Demenz, Pflegegrad 3): Frau S. besucht zweimal wöchentlich eine Demenz-Betreuungsgruppe. Dort wird gesungen, erzählt und gemeinsam gegessen. Ihr Ehemann, der sie sonst rund um die Uhr betreut, gewinnt dadurch verlässliche freie Stunden. Die Gruppengebühren werden mit der Pflegekasse abgerechnet.
Beispiel 3 – Haushaltshilfe für Familie K.: Nach der Höherstufung der Mutter auf Pflegegrad 2 organisiert die Familie über einen anerkannten Anbieter hauswirtschaftliche Unterstützung: Einkaufen, Wäsche und Reinigung. Die pflegende Tochter konzentriert sich auf die persönliche Betreuung – die Abrechnung läuft direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse.
Checkliste: In fünf Schritten zum Entlastungsbetrag
- Anspruch prüfen: Anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorhanden? Dann steht Ihnen der Betrag zu – ein gesonderter Antrag ist meist nicht nötig.
- Anbieter finden: Liste anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Ihrer Pflegekasse anfordern oder auf deren Website suchen.
- Leistung vereinbaren: Art und Umfang der Betreuung mit dem Anbieter festlegen – zum Beispiel wöchentliche Termine.
- Abrechnungsart klären: Rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab oder reichen Sie Rechnungen ein? Beides ist möglich.
- Guthaben im Blick behalten: Einmal jährlich bei der Pflegekasse nach dem aktuellen Stand fragen – und Restguthaben rechtzeitig vor dem 30. Juni des Folgejahres nutzen.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Gerade bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig, weil dort weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gezahlt werden. Die vollen 131 Euro monatlich stehen trotzdem zur Verfügung.
Wird der Betrag automatisch ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Erstattungsleistung: Sie erhalten Geld nur für tatsächlich genutzte, anerkannte Angebote zurück. Ohne Nachweis gibt es keine Zahlung.
Was passiert mit ungenutztem Guthaben?
Es verfällt nicht am Monatsende, sondern kann angespart werden. Die Frist endet am 30. Juni des Folgejahres – danach verfallen restliche Beträge endgültig.
Können pflegende Angehörige die Leistung erbringen und abrechnen?
Nein. Abrechenbar sind nur Leistungen anerkannter professioneller oder ehrenamtlicher Anbieter. Die private Pflege durch Angehörige wird über das Pflegegeld honoriert.
Gilt der Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Der Entlastungsbetrag ist vor allem für die häusliche Versorgung gedacht. Im vollstationären Pflegeheim wird zusätzliche Betreuung über andere Regelungen finanziert. Lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrer Pflegekasse beraten.
Kann ich mehrere Anbieter kombinieren?
Ja. Das Monatsbudget von 131 Euro lässt sich auf mehrere anerkannte Anbieter aufteilen – zum Beispiel eine Betreuungsgruppe plus einzelne Alltagsbegleitung. Wichtig ist nur, dass die Summe der erstatteten Kosten das verfügbare Budget (inklusive übertragenem Guthaben) nicht übersteigt.
Was passiert bei einem Umzug in ein anderes Bundesland?
Die Anerkennung von Anbietern ist Ländersache – suchen Sie am neuen Wohnort einen dort zugelassenen Anbieter. Ihr angespartes Guthaben bleibt bestehen, denn es wird von Ihrer Pflegekasse verwaltet, nicht vom Bundesland.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind und wie die Abrechnung im Detail funktioniert, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
