Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stehen Berufstätige vor einer schwierigen Frage: Wie lässt sich die Pflege mit dem Job vereinbaren? Der Gesetzgeber bietet dafür zwei Modelle an – die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Beide ermöglichen eine berufliche Auszeit für die Pflege, unterscheiden sich aber deutlich in Dauer, Voraussetzungen und Ausgestaltung. Dieser Ratgeber vergleicht beide Modelle, damit Sie die passende Lösung für Ihre Situation finden.
Die Pflegezeit im Überblick
Die Pflegezeit erlaubt es Beschäftigten, sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
- Anspruch: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgezählt)
- Dauer: bis zu 6 Monate je pflegebedürftiger Person
- Ankündigung: 10 Arbeitstage vorher schriftlich beim Arbeitgeber
- Kündigungsschutz: besteht ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit
- Nahe Angehörige: z. B. Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Geschwister (ca.-Aufzählung)
Während der Pflegezeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber – zur finanziellen Überbrückung können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen (siehe unten).
Die Familienpflegezeit im Überblick
Die Familienpflegezeit ist das Modell für längere Pflegephasen: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden und pflegen daneben Ihren Angehörigen.
- Anspruch: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Azubis)
- Dauer: bis zu 24 Monate je pflegebedürftiger Person
- Mindestarbeitszeit: 15 Stunden pro Woche müssen erhalten bleiben
- Ankündigung: 8 Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber
- Kündigungsschutz: besteht ebenfalls ab Ankündigung
Der Vorteil: Sie bleiben im Job und im Einkommen – nur eben in Teilzeit. Der Nachteil: Die Pflege muss sich mit mindestens 15 Wochenstunden Arbeit vereinbaren lassen, was bei intensivem Pflegebedarf an Grenzen stößt.

Direktvergleich: Pflegezeit vs. Familienpflegezeit
| Kriterium | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|
| Maximale Dauer | 6 Monate | 24 Monate |
| Freistellung | vollständig oder teilweise möglich | Teilzeit mit mind. 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße (ca.) | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage | 8 Wochen |
| Kündigungsschutz | ja | ja |
| Gehalt | keins (Darlehen möglich) | Teilzeitgehalt (Darlehen möglich) |
Alle Angaben sind ca.-Werte mit Stand 2026.
Kombination beider Modelle
Beide Auszeiten lassen sich kombinieren – etwa erst sechs Monate Pflegezeit und anschließend Familienpflegezeit. Wichtig: Insgesamt dürfen beide Freistellungen zusammen 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten. Planen Sie die Reihenfolge daher frühzeitig.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Die 10-Tage-Regelung
Für akute Notfälle gibt es zusätzlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage können Sie der Arbeit fernbleiben, wenn die Pflegesituation plötzlich eintritt (z. B. nach einem Schlaganfall). In dieser Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz beantragen. Diese 10 Tage werden auf die Gesamtdauer von Pflege- und Familienpflegezeit angerechnet.
Das zinslose Darlehen zur Überbrückung
Sowohl für die Pflegezeit als auch für die Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es soll den Einkommensausfall abfedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Freistellung in ebenfalls zinslosen Raten. Die Höhe richtet sich nach Ihrem bisherigen Nettoeinkommen (ca.-Angabe – Details beim BAFzA).
Zwei Praxisbeispiele
Beispiel 1 – Akute Verschlechterung: Frau Meiers Vater erleidet einen Schlaganfall und wird nach dem Krankenhaus als pflegebedürftig entlassen. Frau Meier nimmt zunächst die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) in Anspruch, um die Entlassung und die häusliche Versorgung zu organisieren. Anschließend nimmt sie sechs Monate Pflegezeit, um die intensive Anfangsphase zu begleiten. Als sich die Situation stabilisiert, wechselt sie in die Familienpflegezeit mit 20 Wochenstunden – so bleibt sie berufstätig und kann die Pflege dauerhaft sicherstellen (Beispiel, ca.-Angaben).
Beispiel 2 – Langsam zunehmender Bedarf: Bei Herrn Schmidts demenzkranker Mutter steigt der Betreuungsbedarf schleichend. Herr Schmidt reduziert seine Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit auf 20 Stunden pro Woche und organisiert ergänzend einen ambulanten Pflegedienst sowie stundenweise Betreuung über den Entlastungsbetrag. Die Kombination aus Teilzeitarbeit und professioneller Unterstützung trägt über zwei Jahre (Beispiel, ca.-Angaben).
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber gut vorbereiten
Auch wenn es sich um einen Rechtsanspruch handelt, gelingt die Freistellung am besten im guten Einvernehmen. So bereiten Sie das Gespräch vor:
- Frühzeitig informieren: Kündigen Sie Ihren Wunsch so früh wie möglich an – auch schon vor der formalen Frist.
- Lösung anbieten: Schlagen Sie eine Vertretungsregelung vor oder bieten Sie an, wichtige Projekte zu übergeben.
- Schriftform wahren: Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen – ein E-Mail genügt in der Regel, ein Brief per Einschreiben ist noch sicherer.
- Bedarf belegen: Halten Sie den Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad-Bescheid) bereit.
- Flexibilität signalisieren: Zeigen Sie Bereitschaft, in Notfällen erreichbar zu bleiben oder die Rückkehr flexibel zu gestalten.
Die meisten Arbeitgeber reagieren verständnisvoll – zumal sie die Stelle während der Freistellung befristet nachbesetzen können.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Auch für Arbeitgeber ist die Rechtslage klar geregelt – und planbar:
- Kein Zustimmungsvorbehalt: Bei erfüllten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch; der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht ablehnen.
- Befristete Nachbesetzung: Die Stelle darf für die Dauer der Freistellung befristet nachbesetzt werden.
- Sozialversicherung: Während einer vollständigen Freistellung ohne Entgeltzahlung endet die Versicherungspflicht in der Regel – der Arbeitgeber meldet die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten ab. Klären Sie die Details mit Ihrer Krankenkasse.
- Rückkehrrecht: Nach Ende der Freistellung besteht Anspruch auf Rückkehr an den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Offene Kommunikation hilft beiden Seiten: Je früher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto besser lässt sich die Vertretung organisieren.
Nach der Freistellung: Die Rückkehr gut gestalten
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz will geplant sein:
- Rechtzeitig ankündigen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber einige Wochen vor Ende der Freistellung über den genauen Rückkehrtermin.
- Einarbeitung einplanen: Nach Monaten der Abwesenheit brauchen Sie Zeit, um wieder anzukommen – sprechen Sie das offen an.
- Pflege neu organisieren: Klären Sie frühzeitig, wer die Pflege nach Ihrer Rückkehr übernimmt (ambulanter Dienst, Tagespflege, Betreuungskraft).
- Teilzeit als Brücke: Manchmal ist eine befristete Teilzeitphase nach der Freistellung die beste Lösung – fragen Sie nach den Möglichkeiten.
Denken Sie daran: Die Pflege endet selten abrupt. Eine nachhaltige Anschlusslösung schützt Sie vor Überlastung und einem erneuten Ausfall.
Steuerliche Aspekte der Freistellung
Auch steuerlich gibt es einiges zu beachten:
- Pflegeunterstützungsgeld: Die Lohnersatzleistung für die 10-tägige Arbeitsverhinderung unterliegt dem Progressionsvorbehalt – sie erhöht also indirekt Ihren Steuersatz (ca.-Angabe, Stand 2026).
- Darlehensrückzahlung: Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist steuerlich neutral.
- Außergewöhnliche Belastung: Pflegekosten, die Sie selbst tragen, können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Diese Hinweise ersetzen keine Steuerberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Besonderheiten für Beamte und Selbstständige
- Beamte: Für Beamte gelten die Regelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit über die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder bzw. des Bundes. Die Grundsätze (Dauer, Kündigungsschutz) sind vergleichbar, Details können abweichen – informieren Sie sich bei Ihrer Dienststelle.
- Selbstständige: Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit gibt es für Selbstständige nicht – Sie gestalten Ihre Arbeitszeit frei. Dafür entfallen auch die Formalitäten: Planen Sie Ihre Vertretung (Mitarbeiter, Kooperationspartner) frühzeitig und prüfen Sie Ihre Absicherung bei Einkommensausfall, etwa über ein Krankentagegeld.
In beiden Fällen lohnt ein Gespräch mit der Pflegekasse und ggf. einer Rechtsberatung, um alle Optionen zu kennen.

Häufige Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
Muss mein Arbeitgeber zustimmen?
Nein – es handelt sich um einen Rechtsanspruch, keine freiwillige Leistung. Solange die Voraussetzungen (Betriebsgröße, Fristen) erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Freistellung nicht verweigern.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung?
Während einer vollständigen Freistellung ohne Gehalt sollten Sie die Weiterversicherung klären: In vielen Fällen besteht die Familienversicherung über den Ehepartner oder eine freiwillige Weiterversicherung. Klären Sie das rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse.
Zählt die Pflegezeit für die Rente?
Zeiten der Pflege können unter bestimmten Voraussetzungen als Pflegezeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden – die Pflegekasse zahlt dann Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Voraussetzung ist u. a. ein Pflegegrad von mindestens 2 und ein gewisser wöchentlicher Pflegeumfang (ca.-Angabe). Lassen Sie sich dazu von der Deutschen Rentenversicherung beraten.
Kann ich die Freistellung vorzeitig beenden?
Grundsätzlich ist die angekündigte Dauer bindend. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist eine vorzeitige Rückkehr aber oft möglich – sprechen Sie offen miteinander.
Gilt das auch für die Pflege von Schwiegereltern oder Geschwistern?
Ja, der Kreis der nahen Angehörigen ist bewusst weit gefasst und umfasst neben Eltern und Kindern auch Schwiegereltern, Geschwister, Ehe- und Lebenspartner sowie weitere Verwandte (ca.-Aufzählung, Stand 2026).
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Ob und in welchem Umfang Sie Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben, hängt von Ihrer konkreten Beschäftigungssituation ab. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Personalabteilung, einen Pflegestützpunkt oder eine Rechtsberatung.
